Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schiffbau-Versuchsanstalt Potsdam GmbH
1. Allgemeine Bedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle an die SVA Potsdam GmbH (im folgenden SVA genannt) erteilten Aufträge Anwendung, wenn nicht durch einen gesonderten Vertrag andere Rechtsbeziehungen vereinbart wurden.
2. Auftragsform
Rechtsverbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen werden durch eine schriftlich Auftragsbestätigung der SVA rechtskräftig.
3. Preis
Die in unserem Angebot genannten Preise sind Vereinbarungspreise und werden mit Vertragsabschluss bindend.
4. Transportversicherung
Die Transportversicherung wird von uns pauschal vorgenommen. Dafür berechnete Kosten sind, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil des Vereinbarungspreises.
5. Zahlung
5.1. Aufträge mit einem Wertumfang ab 10.000,00 € netto oder einer Bearbeitungszeit von über vier Kalenderwochen sind in drei Raten zu begleichen. Die erste Rate (30 % des Auftragswertes) wird bei Vertragsabschluß, die zweite Rate (40 % des Auftragswertes) wird nach Abschluss der Modellversuche bzw. der wiss.-techn. Berechnungen, die dritte Rate (30 % des Auftragswertes) wird bei Übergabe der Ergebnisse fällig.
5.2. Die Rechnung wird dem Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung überstellt. Diese weist die gesetzlich verbindliche Umsatzsteuer aus. Optionen über den Vereinbarungspreis hinaus werden in Rechnung gesondert ausgewiesen. Neben der Rechn.-Nr. sind enthalten: Bestell-Nu. des Auftraggebers; Auftrags-Nu. der SVA.
5.3. Sofern in der Rechnung nicht anders vereinbart, gilt: innerhalb von 8 Tagen 2 % Skonto; ansonsten 21 Tage nach
Rechn-Datum netto Fälligkeit. Zahlungsort ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.
5.4. Bei Vertragsrücktritt durch den Auftraggebenden sind dem Auftragnehmenden die entstandenen Kosten bzw. min. 20 % des Vertragswertes zu erstatten.
5.5. Eine Verweigerung der Zahlung ist nur dann möglich, wenn der Leistende seine Vertragsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
5.6. Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.
6. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, die zur Vertragsbearbeitung benötigten technischen Unterlagen bzw. Aufgabenstellungen zu den vertraglich vereinbarten Terminen der SVA zur Verfügung zu stellen.
Die vertraglich vereinbarten End- und Zwischenfristen sind für beide Vertragspartner bindend.
Treten nach Vertragsabschluss Verzögerungen in der Bereitstellung der notwendigen Unterlagen seitens des Bestellers ein, verlängert sich die Endfrist um den eingetretenen Zeitverzug.
Zwingen die SVA schwerwiegende, durch die SVA nicht zu vertretende Gründe zu einer Fristüberschreitung, wird sie dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.
7. Beistellungen
Werden vom Besteller zur Realisierung des Auftrages Modelle, Geräte o. ä. beigestellt, haftet der Besteller für Qualität und Funktionstüchtigkeit derselben. Er übernimmt auch die Kosten für den An- und Abtransport.
8. Gewährleistung
Die SVA garantiert, dass die Leistungen nach neuesten wiss.-techn. Erkenntnissen erbracht werden.
Sie haftet für eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeiten und gewährleistet die Richtigkeit der dargelegten Ergebnisse.
Sie übernimmt keinerlei Haftung für die Bauausführung des Auftraggebers.
Bei fahrlässiger Handlung oder groben bzw. vorsätzlichen Verstößen haftet die SVA maximal in Höhe der Auftragssumme.
Mängelrügen sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Leistung anzuzeigen.
Sind die Mängel nachweislich auf Fehler der SVA zurückzuführen, werden diese kostenlos behoben; andernfalls sind die Kosten nach Aufwand durch den Besteller zu erstatten.
9. Schutzrechte, Modelle, Zeichnungen
Die durch die SVA erstellten Zeichnungen, Muster, Modelle, mathematische Abhandlungen oder sonstigen Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen.
Sämtliche Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, von denen Kopien oder Nachbildungen mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis hergestellt werden dürfen und die vertraulich zu behandeln sind, bleiben wirtschaftliches und geistiges Eigentum der SVA.
10. Rücktritt
Die SVA ist zu einem Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebenden das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder der Auftraggebende die fristgemäßen Zahlungen einstellt. In dem Falle werden unsererseits Schadensersatzleistungen geltend gemacht.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Auftrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen und Gerichtsstand ist Potsdam.
Potsdam, Juli 2005